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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1.  In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Firma OLALA GmbH &Co. KG  nachfolgend "Verkäufer" und der Kunde "Käufer" genannt.

1.2.  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2  Angebot und Vertragsschluss

2.1.  Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2.  Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Angaben in sämtlichen Publikationen des Verkäufers, wie z. B. Kataloge, Zeichnungen, Angebote etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Zu ihrer Zusicherung durch den Verkäufer bedürfen solche Angaben in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 3  Preise

3.1.  Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für nach der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer vom Käufer geäußerte Sonderwünsche.

3.2.  Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Versandkosten und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§ 4  Liefer- und Leistungszeit

4.1.  Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2.  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund vom Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3.  Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit, oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4.4.  Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4.5.  Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

Bei Teillieferungen und Teilleistungen schließt der Verkäufer mit dem Käufer jeweils gesonderte Verträge.

Der Verkäufer ist berechtigt, jede Teillieferung und Teilleistung gesondert abzurechnen, nach Rechnungsstellung der Teillieferung bzw. Teilleistung hat der Käufer diese im Rahmen der geltenden Zahlungsbedingungen des Verkäufers zu regulieren.

Die Zahlungsverpflichtung des Käufers besteht nach jeder Teillieferung gesondert nach dem jeweils geschlossenen Vertrag.

4.6.  Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme oder erklärt er ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages beanspruchen. Gerät der Käufer länger als 30 Tage in Annahmeverzug hat er die Kosten der Lagerung der nicht abgenommenen Ware zu tragen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages stehen dem Verkäufer 30% des Warenwertes ohne Mehrwertsteuer zu, es sei denn, dass der Verkäufer einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

 

§ 5  Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 6  Gewährleistung

6.1.  Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikation- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte 1 Jahr, für recyclingfähige Eventmöbel und für elektrische Teile 6 Monate, wobei hiervon Glühkörper ausgenommen sind.

Hält der Verkäufer Materialien oder Teile, die von dem Käufer zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden, für nicht verwendbar oder mängelbehaftet, so ist der Verkäufer berechtigt, diese zurückzuweisen.

Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für von dem Käufer gelieferte Materialien oder Teile. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Teile bzw. Materialien zu verwenden ohne Prüfung auf ihre Mangelfreiheit bzw. Geeignetheit.

Des weiteren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Geeignetheit von Mustern, Designs, Werkzeugen, Zeichnungen oder Spezifikationen bezüglich spezieller Teile, die von dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.

6.2.  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6.3.  Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen, auch solche hinsichtlich der Liefermenge, sind nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Die Pflicht des Käufers zur sofortigen und vollständigen Überprüfung gelieferter Ware bestimmt sich nach §§ 377, 378 HGB.

    Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4.  Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass:

a)  das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur bzw. Umtausch und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;

b)  der Verkäufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an dem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

6.5.  Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für Beschädigungen jeglicher Art an Eventmöbeln aus Wabenplatten auf Papierbasis, die nicht unmittelbar nach Erhalt der Ware gemäß Pkt. 6.3 gerügt worden sind.

6.6.  Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.7.  Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

 

§ 7  Eigentumsvorbehalt

7.1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig übersteigt.

7.2.  Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.

Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.

Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3.  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.4.  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

7.5.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 8  Zahlung

8.1.  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.2.  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

8.3.  Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basissatz gemäß Diskontsatz Überleitungsgesetz zu fordern.

Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

8.4.  Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.

Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.5.  Verstößt der Käufer gegen einen der vertraglich getroffenen Vereinbarungen und ist er innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach entsprechender Bekanntgabe und Aufforderung durch den Verkäufer nicht bereit oder in der Lage, den Vertragsverstoß zu beseitigen, so berechtigt dies den Verkäufer wahlweise alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis der Käufer den Vertragsverstoß beseitigt hat oder zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Käufer.

8.6.  Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 9  Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 10  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1.  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2.  Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

10.3.  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen teilweise oder vollständig unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.